Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Thema Kampfhunde
Importverbot für gefährliche Tiere bestätigt
Das vor drei Jahren erlassene Zuchtverbot für gefährliche
Hunde ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Bundesgesetz sei
mit den Grundrechten der Halter und Züchter nicht vereinbar,
hieß es in dem am Dienstag verkündeten Urteil. Dagegen
bestätigten die Richter eine Vorschrift, die den Import
einiger Kampfhunderassen untersagt.
Wer die Kampfhunde dennoch nach
Deutschland importiert, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren belegt werden. Landesrechtliche Regelungen
waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Als besonders gefährlich
gelten nach dem Gesetz die Kampfhund-Rassen Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier
und Bullterrier. Der Erste Senat des Verfassungsgerichts
gab damit den Klägern, Kampfhund-Züchtern und -Haltern,
teilweise recht.
Bundesgesetz sollte Länder unterstützen
Laut Urteil hatte der Bund nicht das Recht, Zuchtverbote
für einzelne Hunderassen zu erlassen, da dies Ländersache
sei. Das Verbot war erlassen worden, nachdem im Sommer
2000 ein Junge auf einem Spielplatz in Hamburg von zwei
Kampfhunden zu Tode gebissen worden war Die meisten
Bundesländer hatten für diese Rassen zuvor einen Maulkorb-
und Leinenzwang verhängt und die Haltung der Tiere von
behördlichen Genehmigungen abhängig gemacht. Das Bundesgesetz
sollte diese Landesgesetze ergänzen.
Nach dem schrecklichen Tod des sechsjährigen Volkan
verschärften viele Bundesländer die Hundehalterverordnungen.
Auch der Bund erließ im April 2001 das "Gesetz
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde", das die Zucht,
Einfuhr und Handel von bestimmten Hunderassen verbietet.
Außerdem wurde das Strafgesetzbuch um eine Vorschrift
erweitert, die Verstöße gegen die unterschiedlichen
landesrechtlichen Zucht- und Handelsverbote unter Strafe
stellt.
Alle zwei Jahre ein Wesenstest
Rund 50 Hundehalter und -züchter hatten jetzt vor dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen das Gesetz
geklagt. Mit der Klage wolle man die Rasselisten der verschiedenen
Bundesländer vom Tisch bekommen, erklärt der hessische
Hundezüchter Hermann Lock, der Vorstand des Clubs ist,
der bei der Klage als Beschwerdeführer auftritt.
In Hessen werden an die Halter bestimmter Hunderassen
hohe Anforderungen gestellt. "Die Einschränkungen
liegen darin, dass wir mit unseren Hunden alle zwei
Jahre einen Wesenstest machen müssen", sagt Lock,
der Old English Mastiffs züchtet. Auch diese Rasse wurde
in Hessen als gefährlich eingestuft. "Wir selbst
müssen Sachkundenachweise vorlegen, dass wir diese Hunde
führen dürfen", so Lock weiter. Durch die hohen
Auflagen für die Halter ist kaum jemand an solchen Hunden
interessiert und die Zucht von Hermann Lock liegt darnieder.
Das Risiko geht vom Menschen aus
Nach Ansicht der Kläger gibt es keine besonders gefährlichen
Rassen. Das Risiko könne nur bei jedem Tier individuell
festgestellt werden und gehe letztlich vom Menschen
aus. Tierpsychologen und der Deutsche Tierschutzbund
sind ähnlicher Meinung.
Nach Ansicht der Sachverständigen Helga Eichelberg vom
Zoologischen Institut der Universität Bonn, ist "Gefährlichkeit"
kein Rassemerkmal für Hunde. Es gebe entgegen der gesetzlichen
Annahme auch grundsätzlich keine gefährliche Hunderasse.
Der Hund sei als soziales Tier allerdings höchst manipulierbar
und lasse sich vom Menschen auf den Status eines Werkzeugs
reduzieren. Ob ein Hund gefährlich werde, entscheide der
Mensch durch gezielte Abrichtung oder durch die so genannte
Qualzüchtung, die Paarung besonders aggressiver Hunde
untereinander.
Die Biologin und Vizevorsitzende des Deutschen Tierschutzbundes,
Brigitte Rusche, plädiert dafür, dass jeder Hund etwa
bei Amtstierärzten oder Hundezuchtverbänden künftig einen
so genannten Zuchteignungstest abzulegen hat. Sollte sich
dabei herausstellen, dass der Hund zu aggressiv auf Provokationen
reagiere, müsse er für zuchtuntauglich erklärt und gegebenenfalls
kastriert werden.
Wesenstests unpraktikabel
Die Bundesregierung hält die verbotenen Rassen - Pitbull,
Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier oder
Bullterrier - jedenfalls für überproportional gefährlich
und individuelle Wesenstests für unpraktikabel. Ob das
Rasse-Argument tragfähig ist, blieb in der Verhandlung
letztlich offen.
Neben dem Streit um das Verbot von Hunderassen könnte
ein weiterer Umstand die Entscheidung der Karlsruher Richter
maßgeblich beeinflussen: In der Verhandlung wurden Zweifel
laut, ob der Bund die Kampfhundegesetze nicht den Ländern
überlassen müsste. Zwar ist der Bundesgesetzgeber für
den Tierschutz zuständig - doch hier, so merkte das Gericht
während der Verhandlung an, gehe es doch wohl eher um
den Schutz von Menschen vor gefährlichen Tieren und dafür
seien womöglich die Länder zuständig.
Quelle: http://www.phoenix.de/ereig/exp/19310/index.html