Achtung!
Das Einführungsdatum für
die neuen Reisebestimmungen hat sich verschoben!
Seit dem 01.10.2004
gelten neue Bestimmungen
im europäischen Reiseverkehr!
Sie nehmen Ihren Hund,
Ihr Frettchen oder Ihre Katze mit in den Urlaub?
Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen
Regelung
muss seit 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die
innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht
werden, ein Pass nach einheitlichem
Muster
mitgeführt werden.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können,
d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar
und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.
Regeln und Sonderregeln
Die Kennzeichnung mit Tätowierung ist nur übergangsweise bis
2. Juli 2011 zulässig – ein guter zusätzlicher Grund, Tierhaltern
zur Kennzeichnung mit Mikrochip zu raten.
Vorgeschrieben sind ISO-Norm 11784 oder 11785 – bei anderen
Standards muss der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle
Kontrollen selber zur Verfügung stellen.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer
muss der Pass den tierärztli-chen Nachweis enthalten, dass
das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die
letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12
Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich
für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren und
auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU inklusive
der Beitrittsstaaten.
Auch die neuen EU-Heimtierausweise können
von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden.
Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung.
Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich
sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren
ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz
(Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen
für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall
beizubehalten.
Übergangsregeln gegen Reisechaos
Am 3. März 2004 hat die EU-Kommission Übergangsmaßnahmen
für den privaten Reiseverkehr beschlossen. Demnach können
die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder
Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie
vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden,
noch gültig sind (in Bezug auf den Impfschutz – also gültig
bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung, ggf. für die
genannten Länder Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte
Bandwürmer und Zecken),
den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises
entsprechen
(d.h. hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner individuellen
Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip und seinem
Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen
also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten
verwendet werden, deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht
mehr über geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen und
die deshalb ein neues Dokument für die Reise in andere
Mitgliedstaaten benötigen.
Die bisherigen Impfausweise dürfen längstens
verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung
ihre Gültigkeit verliert. Die Angaben aus den bisherigen
Impfausweisen können von jedem ermächtigten Tierarzt in
den neuen Heimtierausweis übertragen werden, auch wenn
die Impfung selbst von einem anderen Tierarzt vorgenommen
wurde.
Pauschale Ermächtigung für Tierärzte
vorgesehen
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen
Heimtierausweise nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden
dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind.
Die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte werden
sich daher in nächster Zeit von Amts wegen schriftlich an
alle Tierarztpraxen wenden, um die praktischen Tierärzte/-innen
entsprechend zu autorisieren.
Die behördliche Ermächtigung bezieht sich nicht nur auf
den/die Praxisinhaber/-in, sondern auch auf seine/ihre tierärztlichen
Mitarbeiter/-innen wie Assistenten/-innen und Vertreter/-innen,
auf tierärztliche Kliniken sowie auf tierärztlich geleitete
wissenschaftliche Einrichtungen.
Tierärzte/-innen, die bei nicht-tierärztlich
geleiteten Einrichtungen wie z. B. einem Tierheim angestellt
sind, sollten für die Ermächtigung selber Kontakt zu ihrer
zuständigen Veterinärbehörde aufnehmen.
(Anmerkung: Diese Angaben sind Ergebnis
einer Besprechung am 1. März 2004 mit Vertretern von Bund
und Ländern. Die tatsächliche Umsetzung durch die einzelnen
Bundesländer kann trotzdem eventuell anders gestaltet
sein.)
Mit der behördlichen Legitimation für das
Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt
zugleich die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße
Ausfüllen des neuen Dokumentes. Bei Verstößen gegen die
Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt die behördliche
Legitimation wieder entzogen werden, so dass er dann keine
Heimtierausweise mehr ausstellen darf.
Druck und Bezug der Pässe
Die Ausweise werden betriebsseitig mit einer Nummer versehen,
die mit dem ISO-Code des Mitgliedstaates beginnt, danach
eine zweistellige Firmenkennung erhält und mit einer fortlaufenden
Nummerierung endet, die vom Inhaber der zweistelligen Firmenkennung
eigenverantwortlich vergeben wird (z.B. DE 01 1234567).
Die Heimtierpässe sind somit betriebsseitig abschließend
durchnummeriert.
Diese individuelle Nummerierung bedeutet
einen erheblichen drucktechnischen Aufwand und damit deutlich
höhere Produktionskosten, als bei den gelben „Internationalen
Impfpässen“. Die neuen Pässe werden deshalb voraussichtlich
nur von relativ wenigen Unternehmen hergestellt werden
und nicht kostenfrei erhältlich sein.
Die Betriebskennziffern werden zentral durch
das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vergeben;
die jeweilige Unternehmen dürfen die Pässe dann drucken
und vertreiben.
Es ist zunächst nicht zu erwarten, dass
sich weitere Impfstoffhersteller für den Druck der Pässe
anmelden werden: Nach Mitteilung des Bundesverbandes für
Tiergesundheit e. V. sehen sich die bei ihm vertretenen
Impfstoffhersteller nicht in der Lage, Herstellung und
Verteilung der neuen Ausweise zu leisten.
Wenn ein Tierarzt Heimtierausweise von einem
drucklegenden Unternehmen beziehen möchte, das bisher
noch keine Betriebskennziffer zugeteilt bekommen hat,
muss er veranlassen, dass die zweistellige Firmenkennung
rechtzeitig vor der Drucklegung beantragt wird beim
Alter Pass – neuer Ausweis
Tierhalter, die nicht beabsichtigen mit ihrem Hund, Katze
oder Frettchen zu verreisen, können weiterhin den bisherigen
„Internationalen Impfpass“ benutzen.
Ansonsten ist der EU-Heimtierausweis insofern generell empfehlenswert,
als er nicht nur den neuen Regeln entspricht sondern auch
geeignet ist, die bisherigen Formulare vollständig zu ersetzen.
Es können nämlich auch alle anderen Impfungen eingetragen
werden.
Die Angaben aus dem gelben „Internationalen Impfpass“ kann
der/die ermächtigte Tierarzt/-ärztin jederzeit in den neuen
EU-Pass übertragen.
Die Kennzeichnung des Tieres ist dabei zu prüfen und ggf.
neu zu setzen. Registrierung und Sanktionen
Trotz des hohen Aufwands, den die EU mit der Kennzeichnung
der Tiere und der individuellen Nummerierung der Ausweise
vorschreibt, ist eine Registrierung der Angaben nicht vorgesehen.
Dem Tierhalter kann nur ein freiwilliger Eintrag in eines
der „Haustierregister“ empfohlen werden.
Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf
Reisen gehen, müssen mit Problemen an der Grenze rechnen.
Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates
gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des
Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den
Tierhalter verbunden sind.
Umsetzung positiv beeinflusst
Die neuen Reiseregeln sind aus Brüssel verordnet worden.
Der Aufwand ist zunächst groß und der Nutzen angesichts
der noch bestehenden Sonderregeln für mehrere Länder nicht
deutlich offensichtlich. Immerhin hat die Kommission selbst
ihre Verordnung als Erleichterung für den Reiseverkehr gelobt.
Die Bundestierärztekammer war an der Entstehung
der EU-Regeln nicht beteiligt. Sie hat sich aber intensiv
und erfolgreich für eine praktikable nationale Umsetzung
engagiert. Als primäre Ziele hat sie dabei verfolgt, dass